Natürliche Personen können freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, soweit sie 20 Prozent des reinen Einkommens nicht übersteigen (Art. 38a Bst. a StG, Art. 33a DBG). Bei juristischen Personen gehören freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu 20 Prozent des Reingewinns zum geschäftsmässig begründeten Aufwand (Art. 90 Bst. c StG, Art.59 Abs. 1 Bst. c DBG).